Statut der J.M. Bochenski-Stiftung zugunsten des polnischen katholischen Hauses
Kunst. 1
NAME, REGISTRIERTES BÜRO UND DAUER DER STIFTUNG
1.1.
Unter dem Namen J.M. Bochenski Foundation zugunsten des polnischen katholischen Hauses gibt es eine Stiftung im Sinne von Kunst. 80ss CC.
1.2.
Die Stiftung hat ihren Hauptsitz in Marly. Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Hauptsitz an einen anderen Standort in der Schweiz verlegen.
1.3.
Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen. Es unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde im Sinne der Kunst. 84 CC.
1.4.
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Kunst. 2
ZIEL
2.1.
Der Zweck der Stiftung besteht darin, alle Aktivitäten durchzuführen, die für den Bau, den Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung von Gebäuden bestimmt sind.
1) Unterkunft für polnische katholische Priester, die ihren Dienst mit ihren Landsleuten in der Schweiz ausüben; Kultstätten und Ämter polnischer katholischer Missionen in der Schweiz; andere Abteilungsbedürfnisse;
2) Unterkunft für andere polnisch-katholische Geistliche, die sich in der Schweiz aufhalten;
3) Studentenunterkünfte, hauptsächlich für Polen, die die Universität Freiburg oder andere Bildungseinrichtungen in der Schweiz besuchen.
2.2.
Die Stiftung kann Arbeiten unterstützen oder subventionieren, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem oben genannten Ziel stehen. Sie kann durch Subventionen auch die pastoralen Aktivitäten polnischer katholischer Priester, die ihren Dienst mit ihren Landsleuten in der Schweiz ausüben, finanziell unterstützen und Studenten polnischer Staatsangehörigkeit, die eine Universität oder eine andere Bildungseinrichtung besuchen, Stipendien gewähren. in der Schweiz.
2.3.
Priester und Studenten, die eine solche finanzielle Unterstützung erhalten möchten, müssen dem Stiftungsrat einen entsprechenden Antrag stellen, der ordnungsgemäß motiviert und im Fall von Studenten von ihrem ordentlichen Bischof angekündigt wird.
2.4.
Eine zu diesem Zweck getroffene Rückstellung wird am Ende eines jeden Gewinnjahres durch die Zuweisung eines Betrags finanziert, der einem Drittel des Nettogewinns entspricht. Dieser Anteil kann je nach finanzieller Situation der Stiftung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
2.5.
Die Stiftung übt keine gewinnorientierte Tätigkeit aus und zahlt keine Dividenden.
Kunst. 3
RESSOURCEN
3.1.
Der Gründer, Jozef Maria Bochenski, stellte der Stiftung am 18. Juni 1957 einen Betrag von CHF 6'000 (sechstausend Franken) in bar als Startkapital zur Verfügung.
3.2.
Das Anfangskapital kann jederzeit durch Zinsen auf das Vermögen sowie durch Spenden, Vermächtnisse, Beiträge, Mieten und andere Ressourcen erhöht werden.
3.3.
Die Stiftung besitzt ein Gebäude in Marly, Kunst. 255, Chemin des Falaises 12, erworben am 18. Juni 1957 durch Kaufvertrag.
3.4.
Sie ist auch die Besitzerin eines Gebäudes in Freiburg, Kunst. 1637, Rue de Lausanne Nr. 24.
Kunst. 4
FOUNDATION BOARD UND PRÜFER
4.1.
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat mit fünf bis neun Mitgliedern verwaltet, dessen Zusammensetzung, Art der Ernennung und Arbeitsweise durch besondere Vorschriften festgelegt wird, die von den Mitgliedern des derzeitigen Stiftungsrates unterzeichnet und dieser Urkunde beigefügt sind.
4.2.
Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit auf freiwilliger Basis aus.
Kunst. 5
VERANTWORTUNG
5.1.
Die Personen, die für die Verwaltung, Verwaltung oder Prüfung der Konten der Stiftung verantwortlich sind, haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.
5.2.
Wenn mehr als eine Person zur Reparatur eines Schadens verpflichtet ist, haftet jeder nur gemeinsam mit dem anderen, soweit dieser Schaden ihm aufgrund seines eigenen Verschuldens oder seiner Umstände persönlich zuzurechnen ist.
Kunst. 6
PRÜFUNG DER KONTEN
Der Stiftungsrat ernennt die Rechnungsprüfer. Letzterer erstellt einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.
Kunst. 7
ÄNDERUNG
Änderungen in der Organisation und im Zweck der Stiftung sowie andere zusätzliche Änderungen der Satzung sind unter den in den Artikeln 85, 86 und 86b ZK festgelegten Bedingungen möglich.
Kunst. 8
AUFLÖSUNG, NACHFOLGE ЕТ FLÜSSIGKEIT
Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Stiftung an eine polnisch-katholische Einrichtung übertragen, die ein ähnliches Ziel wie die Stiftung verfolgt und von der Steuerbefreiung profitiert.
In jedem Fall muss die Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Voraus eingeholt werden. Darüber hinaus die Künste. 88 und 89 CC sind anwendbar.
Kunst. 9
IN KRAFT TRETEN
Diese Statuten, die vom Stiftungsrat auf einer Sitzung von… verabschiedet wurden, stornieren und ersetzen alle früheren Statuten.
Sie treten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.